Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Freunde des Waagehauses Himmelmoor e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Namen „Freunde des Waagehauses Himmelmoor e.V.“ im folgendem „Verein“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 25451 Quickborn.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 61 AO).
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, insbesondere der Tradition des norddeutschen Torfabbaus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt und Betrieb des Waagehauses des ehemaligen Quickborner Torfwerkes. Es soll den Besuchern/Besucherinnen ermöglicht werden, die Naturlandschaft des Himmelmoors und die heimat- und kulturgeschichtliche sowie die historische Bedeutung des Torfabbaus zu erleben.
Der Verein betreibt und unterhält hierzu das von der Stadt Quickborn gepachtete Gebäude Waagehaus bzw. erwirbt, errichtet und unterhält ergänzende Gebäude, Anlagen und Gerätschaften in eigener Zuständigkeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch jede Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet 3 Monate nach dem Eingang der Kündigung zum letzten Kalendertag des Monats.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grobem Maße die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Ein Ausschlussbeschluss ist nur wirksam, wenn er von der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gebilligt wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird in Höhe eines Jahresbeitrags in Geld geleistet. Die Höhe des Mitgliedbeitrags ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Ermäßigungen im Rahmen von Familienangehörigen sind zulässig.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem/einer 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitglieds im Amt. Die Mitglieder des Vorstands sollen höchstens für 3 Perioden amtieren.
Zwei Mitglieder/innen des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Weitere Mitglieder des Vorstands (z.B. Beisitzer/innen) werden durch die Mitgliederversammlung bestellt. Diese werden für jeweils 3 Jahre gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden und zwar spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen auf schriftlichem Wege einzuberufen, wobei eine elektronische Nachrichtenübermittlung ausreichend ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Hierbei sollen die Gründe angegeben werden.
Der Vorstand bestimmt in der Ladung zur Versammlung die Tagesordnung. Die Mitglieder können vor Eintritt in die Tagesordnung Dringlichkeitsanträge stellen, über die die Versammlung unverzüglich entscheidet.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet. Die Versammlung ist jederzeit berechtigt, eine andere Person als Versammlungsleiter/in zu wählen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.Sollte ein Mitglied verhindert sein,so kann dieser ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen seine Stimme zu vertreten.
Das jeweilige Ergebnis eines Tagesordnungspunktes ist schriftlich zu protokollieren.
Der/die Schriftführerin sowie Versammlungsleiter/in unterzeichnen das Protokoll der Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden Liquidatoren/Liquidatorinnen, die ihrerseits sämtlich alleinvertretungsberechtigt sind.
Die Auflösung des Vereins soll im Bundesanzeiger (digital) publiziert werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Quickborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Zweck gem. § 2 Abs. 1 ist hierbei vorrangig in Erwägung zu ziehen.
Das Waagehaus
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Projektstatus
Woran wir zur Zeit arbeiten
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Der Verein
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